Discussion:
14tägiges Rückgaberecht bei Software?
(zu alt für eine Antwort)
Thomas Müller
2004-12-09 12:52:14 UTC
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Hallo, ich wüsste gerne wie es mit dem Rückgaberecht nach 312d bei
Software-Lizenzen aussieht. Es geht speziell um einen Druckertreiber, von
dem man sich eine kostenlose test-Version herunterladen kann, und die man
mit einem gekauften Key zu einer Vollversion upgradet.

Wenn ich den Key jetzt kaufe, und feststelle dass die Vollversion nicht
funktioniert, und/oder nicht das kann was sie verspricht, kann ich den Key
dann nach 312d zurückgeben?

Nach 312d-4 sind ausgeschlossen z.b. "die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind". Gilt das für Softwarelizenzen?
in 312d-4-2 steht Software ja extra erwähnt, falls sie entsiegelt worden
ist, siegel liegt hier ja keins vor.

Jemand Ideen?
Thomas

X-Post & Fup2 d.s.r.d, bin mir aber nicht sicher wo es besser aufgehoben
ist, notfalls fup bitte umbiegen.

Thomas
--
gnuPG key: 0x012CF58B
Wolfgang Gerber
2004-12-09 13:26:15 UTC
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Post by Thomas Müller
Hallo, ich wüsste gerne wie es mit dem Rückgaberecht nach 312d bei
Software-Lizenzen aussieht.
ist doch ganz klar erklärt
Post by Thomas Müller
Es geht speziell um einen Druckertreiber, von
dem man sich eine kostenlose test-Version herunterladen kann, und die man
mit einem gekauften Key zu einer Vollversion upgradet.
Was glaubst du warum es eine kostenlose Testversion gibt?
Post by Thomas Müller
Wenn ich den Key jetzt kaufe, und feststelle dass die Vollversion nicht
funktioniert,
Dann kannst du selbstverständlich reklamieren. "Nicht funktionieren"
ist was anderes als einfache Rückgabe wegen Nichtgefallen
Post by Thomas Müller
und/oder nicht das kann was sie verspricht,
dafür hast du ja die Testversion um das festzustellen
Post by Thomas Müller
kann ich den Key
dann nach 312d zurückgeben?
Wenn die Vollversion Fehler hat die die testversion nicht hat, dann
ja.
Post by Thomas Müller
Nach 312d-4 sind ausgeschlossen z.b. "die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind". Gilt das für Softwarelizenzen?
in 312d-4-2 steht Software ja extra erwähnt, falls sie entsiegelt worden
ist, siegel liegt hier ja keins vor.
Auch ein Briefumschlag ist eine Versiegelung. Habe ich laut Urteil in
so einem ähnlichen Fall selbst erleben dürfen! :-(

Du must ganz einfach unterschieden:

Rückgabe wegen Reklamation (Fehler) geht und wegen Nichtgefallen
gefallen geht nicht.

Wobei im Fehlerfall wohl das Recht auf Nachbesserung durch den
Lieferanten besteht. Sofern das mach- und zumutbar ist.

Gruss Wolfgang
--
No reply to "From"! - Keine Antworten an das "From"
Keine privaten Mails! Ich lese die NGs, in denen ich schreibe.
Und wenn es doch sein muss, dann muss das Subjekt das Wort NGANTWORT enthalten.
Henning Schlottmann
2004-12-09 13:17:11 UTC
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Post by Thomas Müller
Hallo, ich wüsste gerne wie es mit dem Rückgaberecht nach 312d bei
Software-Lizenzen aussieht. Es geht speziell um einen Druckertreiber, von
dem man sich eine kostenlose test-Version herunterladen kann, und die man
mit einem gekauften Key zu einer Vollversion upgradet.
Wenn ich den Key jetzt kaufe, und feststelle dass die Vollversion nicht
funktioniert, und/oder nicht das kann was sie verspricht, kann ich den Key
dann nach 312d zurückgeben?
Nein, natürlich nicht. Aber du kannst deine ganz normalen
Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ein Sachmangel vorliegt.
§312d gilt nur für den Fall, dass du ohne Vorliegen eines Mangels
zurücktreten willst und dieses Recht ist bei Software ausgeschlossen.

Ciao Henning
Ralf D. Ostermann
2004-12-10 17:10:09 UTC
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Post by Henning Schlottmann
Nein, natürlich nicht. Aber du kannst deine ganz normalen
Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ein Sachmangel vorliegt.
§312d gilt nur für den Fall, dass du ohne Vorliegen eines Mangels
zurücktreten willst und dieses Recht ist bei Software ausgeschlossen.
Falsch. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief,
Telefon, Telefax, E-Mail, etc.) abgeschlossen werden, besteht gem. § 312d
Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu.

Gruß, Ralf
Henning Schlottmann
2004-12-10 17:23:53 UTC
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Post by Ralf D. Ostermann
Post by Henning Schlottmann
Nein, natürlich nicht. Aber du kannst deine ganz normalen
Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ein Sachmangel vorliegt.
§312d gilt nur für den Fall, dass du ohne Vorliegen eines Mangels
zurücktreten willst und dieses Recht ist bei Software ausgeschlossen.
Falsch. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief,
Telefon, Telefax, E-Mail, etc.) abgeschlossen werden, besteht gem. § 312d
Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu.
Was genau willst du mir damit sagen?

Natürlich stehen Gewährleistungsansprüche neben dem Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen. Und der Fragesteller will doch gar nicht aus
Fernabsatzrecht widersprechen sondern seine ganz normalen
Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Und ebenso natürlich ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in
seinem Fall ausgeschlossen, weil die Lieferung des Keys eine
Dienstleistung darstellt, die bereits ausgeführt ist (§312d III Nr.2
BGB). Hilfsweise kann man sich noch auf §312d IV Nr.2 BGB berufen,
obwohl der Keys nicht eigentlich Software ist und auch kein Datenträger
geliefert wurde.

Also worauf willst du mit deiner Aussage hinaus?

Ciao Henning
Ralf D. Ostermann
2004-12-10 17:31:50 UTC
Permalink
Post by Henning Schlottmann
Was genau willst du mir damit sagen?
Gefragt war nach einem Rückgaberecht aus § 312d BGB.
Soweit kein kein Ausschlussgrund vorliegt (in Betracht käme bei Software §
312d Abs. 4 Ziff. 2 BGB, soweit eine Entsiegelung vorliegt), besteht das
Widerrufsrecht oder alternativ ein Rückgaberecht.

Ob die Software mangelhaft ist, ist dabei völlig unerheblich, denn der
Verbraucher muss die Inanspruchnahme des Rechts nicht begründen.

Gruß, Ralf
Henning Schlottmann
2004-12-10 17:43:20 UTC
Permalink
Post by Ralf D. Ostermann
Post by Henning Schlottmann
Was genau willst du mir damit sagen?
Gefragt war nach einem Rückgaberecht aus § 312d BGB.
Wie fast immer hier wusste der Fragesteller gar nicht, welche
Paragraphen und Regelungen auf seinen Fall anwendbar sind und die
Nennung von §12d BGB beruhte lediglich auf dieser Unkenntnis.

Du bist doch lang genug hier, um zu wissen, dass man nicht weiterkommt,
wenn man nicht selbständig die Fallfrage weiter auslegt als der
Fragesteller es alleine konnte.
Post by Ralf D. Ostermann
Soweit kein kein Ausschlussgrund vorliegt (in Betracht käme bei Software §
312d Abs. 4 Ziff. 2 BGB, soweit eine Entsiegelung vorliegt), besteht das
Widerrufsrecht oder alternativ ein Rückgaberecht.
Hier wurde aber gar keine Software geliefert, schon gar nicht auf einem
Datenträger, von einer Versiegelung ganz zu schweigen, sondern der
Vertrag bezieht sich auf die Bereitstellung eines Keys zur Freischaltung
von Funktionen in einer bereits anderweitig beschafften Software. Und
das ist eine Dienstleistung und somit greift der Ausschluss in §312d III
Nr.2 BGB.
Post by Ralf D. Ostermann
Ob die Software mangelhaft ist, ist dabei völlig unerheblich, denn der
Verbraucher muss die Inanspruchnahme des Rechts nicht begründen.
Mit Rückgriff auf ganz normale Gewährleistungsansprüche ist dem
Fragesteller aber in seiner Situation am besten geholfen.

Ciao Henning
Ralf D. Ostermann
2004-12-10 18:19:18 UTC
Permalink
Post by Henning Schlottmann
Hier wurde aber gar keine Software geliefert, schon gar nicht auf einem
Datenträger, von einer Versiegelung ganz zu schweigen, sondern der
Vertrag bezieht sich auf die Bereitstellung eines Keys zur Freischaltung
von Funktionen in einer bereits anderweitig beschafften Software. Und
das ist eine Dienstleistung und somit greift der Ausschluss in §312d III
Nr.2 BGB.
Also bei dem Ausschlussgrund aus § 312d Abs. 5 Ziff. 1 BGB würde ich
mitgehen, weil dieser Fall in der Bundestagsdrucksache ausdrücklich erwähnt
wird ("weil die Software nicht rückstandslos zurückgegeben werden kann"
(BT-Drs. 14/2658, S. 44)).

G.v.d.O.; Ralf
Ralf D. Ostermann
2004-12-10 18:23:33 UTC
Permalink
Post by Ralf D. Ostermann
§ 312d Abs. 5 Ziff. 1 BGB
huch? Das muss natürlich richtig heißen: § 312d Abs. 4 Ziff. 1 BGB und
bezieht sich auf "oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind".

G.v.d.O., Ralf
Robert Weemeyer
2004-12-10 18:49:25 UTC
Permalink
Post by Ralf D. Ostermann
Also bei dem Ausschlussgrund aus § 312d Abs. 5 Ziff. 1 BGB würde ich
mitgehen, weil dieser Fall in der Bundestagsdrucksache ausdrücklich erwähnt
wird ("weil die Software nicht rückstandslos zurückgegeben werden kann"
(BT-Drs. 14/2658, S. 44)).
Du meinst § 312 d Abs. 2 Nr. 1. - § 312 d Abs. 5 hat keine Ziffern.

Robert Weemeyer, Berlin

Robert Weemeyer
2004-12-09 14:08:22 UTC
Permalink
Post by Thomas Müller
Hallo, ich wüsste gerne wie es mit dem Rückgaberecht nach 312d bei
Software-Lizenzen aussieht.
Erst einmal ist die Frage, ob ein Rückgaberecht überhaupt in Betracht
kommt. Nach § 312 d Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
das nur der Fall, wenn der Unternehmer dir ein Rückgaberecht einge-
räumt hat. Das ist hier offenbar nicht der Fall.

Bleibt aber noch das Widerrufsrecht. Ich Nichtjurist wage aber die
Behauptung, dass ein solches auch nicht besteht. Denn § 312 d Abs. 1
Satz 1, der ein solches Widerrufsrecht vorsieht, gilt für Fernabsatz-
verträge. Nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 kann es sich dabei um Verträge
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleis-
tungen handeln. Die Einräumung einer Softwarelizenz ist jedoch keine
Lieferung von Waren, und ob sie als Erbringung einer Dienstleistung
anzusehen ist, erscheint mir auch zweifelhaft.

Robert Weemeyer, Berlin
Jochen Schmitt
2004-12-09 15:15:56 UTC
Permalink
Post by Thomas Müller
Hallo, ich wüsste gerne wie es mit dem Rückgaberecht nach 312d bei
Software-Lizenzen aussieht. Es geht speziell um einen Druckertreiber, von
dem man sich eine kostenlose test-Version herunterladen kann, und die man
mit einem gekauften Key zu einer Vollversion upgradet.
Wenn ich den Key jetzt kaufe, und feststelle dass die Vollversion nicht
funktioniert, und/oder nicht das kann was sie verspricht, kann ich den Key
dann nach 312d zurückgeben?
Nach 312d-4 sind ausgeschlossen z.b. "die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind". Gilt das für Softwarelizenzen?
in 312d-4-2 steht Software ja extra erwähnt, falls sie entsiegelt worden
ist, siegel liegt hier ja keins vor.
Du hast kein Rückgaberecht.

Im Falle eines Keys kann man davon ausgehen, dass es sich um eine
Sache handelt, die nicht zur Rücksendung geeignet ist. Außerdem
handelt es sich in diesem Fall um eine Dienstleisunt, nach der
nach meinem Wissen die Regel des Fernabsatzes sowieso nicht
gelten.

Der Passus, den Du meinst, bezieht sich auf körperliche
Vervielfältigungen von Software, die man in einer Tüte
eingeschweißt im Blöd-Markt kaufen kann.

Wenn es von der Software sowieso eine Testversion gibt, kannst Du
ja anhand der Testversion prüfen, ob die Software Deinen
Anforderungen genügt. Erst wenn dies klar ist, solltest du den
Key für die Vollversion kaufen.

mfg: Jochen Schmitt
Max Glanz
2004-12-09 16:54:12 UTC
Permalink
Post by Jochen Schmitt
Außerdem
handelt es sich in diesem Fall um eine Dienstleisunt, nach der
nach meinem Wissen die Regel des Fernabsatzes sowieso nicht
gelten.
Doch. Ließ § 312b BGB
Post by Jochen Schmitt
Der Passus, den Du meinst, bezieht sich auf körperliche
Vervielfältigungen von Software, die man in einer Tüte
eingeschweißt im Blöd-Markt kaufen kann.
Was meinst Du damit?
In Deinem Beispiel gibt es gar kein gesetzliches 14-tägiges Rückgaberecht.
OP bezieht sich, wie er schreibt, auf § 312d Abs. 4 Nr. 2 und AFAIS auf
das dort behandelte entsiegeln beim Fernabsatzgeschäft.
--
Max Glanz
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