Hi!
Post by Claus Färberwenn ich sage: "Dienstleistung für Microsoft-Produkte", dann
bezeichne ich diese Microsoft-Produkte mit der Marke Microsoft.
Das wäre dann (zunächst) eine Benutzung des Zeichens Microsoft
zu Zwecken der Unterscheidung ( der benannten Produkte von
Produkten anderer Anbieter ) hinsichtlich ihrer Herkunft aus
dem Herstellerunternehmen bzw. hinsichtlich der
"Erst-Inverkehrbringungsverantwortlichkeit" und daher (zunächst)
eine (zustimmungsbedürftige) § 14 MarkenG-Benutzung.
Aber § 23 MarkenG würde das Verbotsrecht des Markeninhabers
Dir gegenüber insoweit einschränken, als Du das Markenzeichen
als Angabe über die Art/Bestimmung der Dienstleistung
("für Microsoft Produkte") verwendest.
Wie aber, wenn Du das Markenzeichen ausschließlich(!) zu
Unterscheidungszwecken benutzt ( z.B. wenn Du sagst:
"meine Produkte: 100 Euro, Microsoft-Produkte: 500 Euro"?
In diesem Fall wird das Marken-Zeichen nicht als
Angabe über irgendeine Eigenschaft, Bestimmung, Art usw.
benutzt, also liegt "eigentlich" kein Ausnahmefall des § 23
MarkenG vor.
Andererseits soll (laut Amtlicher Begründung zum Markengesetz)
die lautere Fremdmarkenbenutzung in zulässiger vergleichender
Werbung ( "Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.",
§ 6 UWG) nicht untersagt werden können.
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Stefan